Welches Einkommen muß zum Unterhalt eingesetzt werden?
Grundsätzlich gelten alle Einkommensarten als unterhaltsrelevantes Einkommen. Dazu zählen z.B.:
-Einkommen aus Arbeit (selbstständig und unselbstständig)
-Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
-Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen)
-Steuerrückerstattungen (aus Einkommensteuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich)
-Renten und Pensionen
-als fiktives Einkommen wird der sogenannte angemessene Wohnwert zum tatsächlichen Einkommen hinzugerechnet, wenn man eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnt, dazu unten weitere Erläuterungen
Was darf ich von meinem Einkommen abziehen?
Für die Unterhaltsberechnung relevant ist grundsätzlich das sogenannte Nettoeinkommen. Das heißt, vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträge (Kranken - und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) abzuziehen.
Zusätzlich zur regulären Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen 5 % des Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung aufgewendet werden. Dementsprechend können z.B. für eine private Rentenversicherung Beiträge in dieser Höhe vom Einkommen abgezogen werden. Für Selbstständige, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung angehören, gilt dann entsprechend ein Abzug von ca. 25 % als abzugsfähiger Altersvorsorgebetrag.
Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit können pauschal ohne Nachweis berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 %, mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 150 Euro monatlich, von dem wie oben ermittelten Nettoeinkommen abgezogen werden.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Ist der Unterhaltspflichtige schon immer mit dem Pkw zur Arbeit gefahren, kann er es auch weiterhin tun. Dann können notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG angesetzt werden. Das sind ab dem 1.1.2022 0,42 Euro pro km. Bei langen Fahrtzeiten (ab 30 km einfache Strecke) kann nach unten abgewichen werden, in der Regel werden dann 0,30 Euro pro km angesetzt.
Ob nachfolgende Grundsätze uneingeschränkt ab dem 1.1.2020 angewandt werden können, ist durch die Gerichte noch nicht abschließend geklärt:
Darf ich auch Schulden von meinem Einkommen abziehen?
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) können in angemessenen Raten vom Einkommen abgezogen werden. Berücksichtigungswürdig sind Schulden in erster Linie dann, wenn sie vor Kenntnis der Inanspruchnahme wegen Unterhaltes entstanden sind. Haben Sie also, bevor Sie wußten, daß Ihre Mutter/Vater ins Heim kommen wird und Sie dafür womöglich zu zahlen haben, eine Eigentumswohnung gekauft und zahlen hierauf monatliche Kreditraten, so können Sie diese von Ihrem Einkommen abziehen, jedenfalls dann, wenn Ihnen eine Umschuldung in niedrigere Raten nicht zuzumuten ist. Gleiches gilt auch für Kreditraten für ein Auto oder eine neue Wohnungseinrichtung. Ausnahmsweise können auch nach Kenntnis der Unterhaltspflicht eingegangene Kreditverbindlichkeiten für wirklich notwendige Dinge vom Einkommen abgezogen werden.
Ich bewohne ein Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung, wirkt sich das auf die Unterhaltsberechnung aus?
Wenn man ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnt, zahlt man keine Miete. Der von den Oberlandesgerichten festgelegte Mindestselbstbehalt (Erläuterung siehe Menüpunkt Berechnung) geht aber überwiegend davon aus, daß man eine Bruttomiete (Miete inklusive Nebenkosten) in Höhe von 480 Euro (ab dem 1.1.2020 700 Euro ) monatlich (mit Ehegatten insgesamt 860 Euro; ab dem 1.1.2020 1.300 Euro) zahlt. Ist die Miete höher, kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden. Zahlt man gar keine Miete, wird der sogenannte Wohnvorteil wie Einkommen behandelt.
Zur Berechnung des Wohnvorteils ist eine angemessene Nettomiete (Miete ohne Nebenkosten) maßgeblich, die das unterhaltspflichtige Kind auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine angemessene Wohnung zu zahlen hätte. Es ist beim Elternunterhalt gerade nicht auf die objektive Marktmiete für die genutzte Eigentumswohnung / Eigenheim abzustellen, weil ein Umzug des unterhaltspflichtigen Kindes in eine andere Wohnung nicht erzwungen werden soll. Von der angemessenen Nettomiete abzuziehen sind allgemeine Grundstückskosten und - lasten, Zins - und Tilgungsleistungen sowie die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird. Was übrig bleibt, stellt den Wohnwert dar und ist dem Einkommen im Rahmen der Unterhaltsberechnung hinzuzurechnen (so auch bestätigt durch BGH, Beschluss vom 5.2.2014, gerichtliches Aktenzeichen: XII ZB 25/13), hier ein Teil des Originaltextes des Bundesgerichtshofes:
"Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 20).
Bei der Ermittlung der ersparten Miete bleiben alle Kosten, die (auch) ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, außer Betracht. Vom Wohnwert abzuziehen sind lediglich die nicht umlagefähigen Wohnnebenkosten, die allein vom Eigentümer getragen werden. Ob die Kosten auf einen Mieter umgelegt werden können, kann im Regelfall nach §§ 1, 2 BetrKV beurteilt werden. Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskosten (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 30, 33 ff.). "
Zur begrenzten Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen hat sich nun der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.1.2017 Az. XII ZB 118/16 geäußert:
"Die den Wohnwert und eine zusätzliche Altersvorsorge von 5 % des Bruttoeinkommens übersteigende Tilgungsleistungen sind demgegenüber nicht absetzbar. Denn insoweit steht der durch die Vermögensdisposition und die später hinzugekommene Unterhaltspflicht bedingte Einschränkung des Lebensstandards eine entsprechende höhere Alterssicherung gegenüber. Ob etwas anderes gilt, wenn dadurch die Immobilienfinanzierung gefährdet wäre oder sich der Unterhaltspflichtige aus einem vor Bekanntwerden seiner Unterhaltspflicht zusätzlich abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag nicht lösen bzw. diesen nicht beitragsfrei stellen kann, braucht im vorliegenden Fall mangels entsprechender Feststellungen nicht entschieden werden."
Der Bundesgerichtshof verweist aber an dieser Stelle auf sein Urteil aus 2003, in dem er angemessene Darlehensraten für das Eigenheim, die vor Kenntnis der Unterhaltsspflicht vertraglich vereinbart wurden, für voll abzugsfähig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen hält. Weitere Ausführungen hierzu in meiner Rubrik Urteile beim Beschluss des BGH vom 18.1.2017.
Sonstige Kosten
Sonstige Kosten zählen in der Regel zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die im Rahmen des Selbstbehaltes bereits pauschal berücksichtigt sind und nicht gesondert geltend gemacht werden können. Dies hat der BGH auch wieder bestätigt bezüglich der Tierhalterkosten für ein eigenes Reitpferd der unterhaltspflichtigen Tochter des Pflegebedürftigen in Höhe von 400 Euro monatlich. Diese Kosten fallen in den Selbstbehalt und können nicht gesondert abgezogen werden (BGH, Beschluss vom 5.2.2014, gerichtliches Aktenzeichen: XII ZB 25/13).
Ich biete auf dieser Seite mit Absicht keinen Unterhaltsrechner an, weil diese Internetrechner meines Erachtens in die Irre führen können. Denn es kommt immer darauf an, welche Zahlen man in den Unterhaltsrechner einsetzt. Die Ermittlung des wirklich unterhaltsrelevanten Einkommens, aber auch Vermögens, ist im Elternunterhalt die eigentliche Kunst. Oft kommen Mandanten zu mir und sind ganz erleichtert, wie wenig sie am Ende an Elternunterhalt zahlen müssen, wenn wirklich alle möglichen Abzüge vom Einkommen vorgenommen werden. Das Erkennen der möglichen Einkommensabzüge ist übrigens auch meistens der Punkt bei den fehlerhaften Berechnungen der Sozialämter und deswegen ist die Erfolgsquote auch so hoch, wenn man sich gegen eine Berechnung des Sozialamtes wendet.
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
Das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung wird im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht unterschiedlich gerechnet. Im Steuerrecht darf man von seinen Nettomieteinnahmen gegebenenfalls die Abschreibung (Afa) abziehen und die Zinsen des Immobilienkredites. Im Unterhaltsrecht darf bei Immobilien die Afa nicht abgezogen werden, weil man davon ausgeht, daß Immobilien durch reinen Zeitablauf nicht an Wert verlieren. Dafür dürfen Zins und Tilgung von den Mieteinnahmen abgezogen werden, jedenfalls immer dann, wenn der Kredit vor Kenntnis der Unterhaltspflicht aufgenommen wurde.