Unterhaltsberechnung

I.Bedarf des Elternteils

 

Für die Berechnung des Elternunterhaltes ist zunächst einmal der Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils entscheidend.

 

Der Bedarf setzt sich zusammen aus:

 

 - den notwendigen Heimkosten (beinhalten notwendige Pflegekosten und Kosten der Unterkunft und Verpflegung) 

 

Es gibt teure und kostengünstige Pflegeheime. Auch wenn der Elternteil früher eine bessere Lebensstellung hatte, ist ein höherer Standard nicht mehr angemessen, wenn die aktuelle Lebenssituation des Elternteils nun eine andere ist und der Vater bzw. die Mutter - wenn auch aufgrund der Pflegebedürftigkeit - auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen ist, weil die Heimkosten die eigenen Einkünfte des Elternteils wie Rente und Beteiligung der Pflegeversicherung übersteigen. Das das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt,  hat  auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils keinen Einfluss. Ausnahmsweise sind höhere Kosten der Heimunterbringung von dem unterhaltspflichtigen Kind zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war, z.B. weil der Elternteil das teurere Heim zunächst noch selbst finanzieren aber dann aufgrund einer Preissteigerung des Pflegeheims  nicht mehr finanzieren konnte oder das Kind die Auswahl des Heims mit beeinflußt hat. Das unterhaltspflichtige Kind müßte in einem unterhaltsrechtlichen Gerichtsverfahren vortragen und beweisen, daß eine kostengünstigere Heimunterbringung möglich wäre (so auch BGH Urteil vom 21.11.2012 Az.XII ZR 150/10).

 

-Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII

 

Dieser Betrag dient dem Elternteil für die Finanzierung seiner persönlichen von den Leistungen des Pflegeheims nicht umfassten Bedürfnisse wie z.B. Körper - und Kleiderpflege, Zeitschriften, Schreibmaterialien und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens.  Zur Zeit beträgt der Barbetrag nach § 27 Abs. 2 SGB XII 121, 23 Euro monatlich (Stand 1.1.2022).

 

Nur wenn das eigene Einkommen und Vermögen des Elternteils den Bedarf nicht mehr decken können, trägt das Sozialamt zunächst den nicht gedeckten Teil des Bedarfs und wendet sich dann an Ehegatten oder Kinder des Elternteils, um sich die verauslagten Beträge zurückzuholen.

 

Welches Einkommen muß mein Vater/Mutter für seinen Unterhalt im Pflegeheim einsetzen?

 

Das Einkommen des Elternteils setzt sich in der Regel zusammen aus dessen Renteneinkommen und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für den entsprechenden Pflegegrad. Selbstverständlich zählen auch Kapitaleinkünfte sowie Einkünfte aus Miet - und Pachtverträgen als Einkommen. Der Einkommensbegriff ist hier derselbe wie beim unterhaltspflichtigen Kind (siehe Menüpunkt Einkommen). Zu den Leistungen der Pflegeversicherung Menüpunkt Pflegeversicherung und Neu ab 2022.

 

Muß mein Vater/Mutter für seinen Unterhalt auch sein Vermögen verwerten?

 

Das Elternteil muß auch sein Vermögen bis auf einen Schonbetrag von 5.000 Euro (neu ab 1.4.2017 durch das Bundesteilhabegesetz, wird bei Anträgen ab 1.1.2017 teilweise auch rückwirkend angewandt) aufbrauchen, bevor das Sozialamt einspringt.Auch dem Ehepartner des Elternteils steht ein Freibetrag von 5.000 Euro zu ( Verordnung zum § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Ein weiterer Schonbetrag von ca. 5600 Euro (3.000 Euro Bestattungskosten + 2.600 Euro für Grabpflege) wird gewährt, wenn dieser Betrag im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages für Beerdigungskosten vertraglich gebunden ist. Bewohnt das Elternteil ein Eigenheim, so stellt dies zunächst ebenfalls Schonvermögen dar, ist aber ab Einzug ins Pflegeheim zu verwerten. Wird das Eigenheim vom nicht leistungsfähigen Ehegatten des pflegebedürftigen Elternteils weiter bewohnt, scheidet eine Verwertung des Eigenheims aus. Nun ist es aber so, daß die oben genannten Schonvermögen nur nach dem Sozialhilferecht nicht zu verwerten sind. Der Elternunterhalt richtet sich aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Elternteil sein gesamtes Vermögen zu verwerten, bevor er einen Unterhaltsanspruch gegen seine Kinder hat. Dementsprechend kann das Sozialamt die Kinder erst auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen, wenn das Schonvermögen des Elternteils zur Deckung seines Bedarfs fiktiv aufgebraucht wäre, auch wenn das geschützte Vermögen noch vorhanden ist.  

 

 

II.Leistungsfähigkeit des Kindes

 

Unterhaltshöhe aus Einkommen

 

Weitere Voraussetzung für den Elternunterhalt ist, das das Kind finanziell leistungsfähig ist, also so viel verdient bzw. Vermögen hat, daß es die Eltern auch mit unterhalten kann. Die Leistungsfähigkeit des Kindes richtet sich nach dessen Einkommen und Vermögen. Dem Kind muß trotz Elternunterhalt ein bestimmter Freibetrag für das eigene Leben, also ein sogenannter Selbstbehalt, verbleiben. Der Mindestselbstbehalt wurde bis zum 31.12.20219 regelmäßig von den Oberlandesgerichten in deren jeweiligen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (siehe Menüpunkt Leitlinien Unterhalt) neu festgelegt. Bis zum 31.12.2019 lag er bei 1.800 Euro, ab dem 1.1.2020 ist die Höhe des Selbstbehaltes noch ungeklärt, siehe hierzu Menüpunkt Elternunterhalt, Unterpunkt 100.000 Euro Grenze). Dazu gibt es noch einen individuellen Selbstbehalt, wenn nämlich das Einkommen über dem Mindestselbstbehalt liegt, muß nur von der Hälfte des über dem Selbstbehalt liegenden Einkommens Unterhalt gezahlt werden. Der Selbstbehalt erhöht sich faktisch also um die Hälfte des über dem Mindestselbstbehalt liegenden Einkommens. Das nennt man den individuellen Selbstbehalt. Was überhaupt zum unterhaltsrelevanten Einkommen gehört, können Sie unter dem Menüpunkt Einkommen nachlesen.  

 

 

Beispiel 1 (gilt nur für Unverheiratete; Rechtslage bis 31.12.2019):

 

Einkommen 2.000 Euro

 

Selbstbehalt nach Oberlandesgericht 1.800 Euro.

 

Differenz  200 Euro, davon die Hälfte 100 Euro

 

Individueller Selbstbehalt 1.800 Euro + 100 Euro = 1.900

 

Einzusetzendes Einkommen für den Elternunterhalt: 100 Euro

 

Zur Berechnung der Unterhaltshöhe unter Berücksichtigung des Ehegatten siehe Menüpunkt Ehegatte

 

 

Geschwister 

 

Existieren mehrere Kinder, sind alle Kinder nebeneinander unterhaltspflichtig, allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern entsprechend ihrer Einkommens - und Vermögensverhältnisse nach Abzug des jeweiligen Selbstbehaltes im Verhältnis ihrer Einkommen, genauer: ihrer Leistungsfähigkeit, zueinander. 

 

Beispiel 2 (Rechtslage bis zum 31.12.2019): 

 

Kind 1 verdient 1.600 Euro unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen. Kind 2 verdient 2.000 Euro unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen.

 

Nur Kind 2 liegt über dem Mindestselbstbehalt und hat die 100 Euro, die über seinem individuellen Selbstbehalt (Berechnung siehe vorheriges Beispiel) liegen, für den Elternunterhalt einzusetzen.

Kind 1 muß nichts zahlen.

 

Komplizierter wird es, wenn beide Kinder über dem jeweiligen Selbstbehalt liegen.

 

Beispiel 3 (Rechtslage bis zum 31.12.2019):

 

Kind 1 hat ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen von 3.000 Euro, Kind 2 hat ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen von 2.600 Euro. Der Vater hat einen offenen Bedarf von 800 Euro, weil in dieser Höhe die Pflegekosten trotz eigener Rente und Zahlung der Pflegeversicherung ungedeckt sind.

Kind 1 hat einen Selbstbehalt von 2.400 Euro (3.000 Euro - 1.800 Euro Mindestselbstbehalt = 1.200 Euro, davon die Hälfte 600 Euro zuzüglich 1.800 Mindestselbstbehalt = 2.400 Euro individueller Selbstbehalt). Demnach kann Kind 1 einen Betrag von 600 Euro für den Elternunterhalt einsetzen. 

 

Kind 2 hat einen Selbstbehalt  von 2.200 Euro (2.600 Euro-1.800 Euro Mindestselbstbehalt = 800 Euro, davon die Hälfte 400 Euro zuzüglich 1.800 Euro Mindestselbstbehalt = 2.200 Euro individueller Selbstbehalt). Demnach kann Kind 2 einen Betrag von 400 Euro für den Elternunterhalt einsetzen.

 

Nun müssen die jeweiligen Anteile der Kinder am Unterhalt für den Vater berechnet werden:

 

Zusammen stehen beiden Kindern 400 Euro + 600 Euro = 1.000 Euro für den Elternunterhalt zur Verfügung. Der Vater benötigt aber nur 800 Euro. Es ist also der prozentuale Anteil zu ermitteln.

 

1.000 Euro zu 100 % = 600 Euro zu X

 

600*100 = 1.000 *x

 

60000 = 1.000x

 

x = 60000:1000=60

 

x= 60, der prozentuale Anteil des Kindes 1 am Elternunterhalt beträgt 60 %.

 

Demnach hat Kind 2 einen prozentualen Anteil am Elternunterhalt von 40 % ( 100 % - 60 %).

 

60 % von 800 Euro (Bedarf des Vaters) ergeben eine Unterhaltspflicht von 480 Euro für Kind 1.

 

40 % von 800 Euro ergeben eine Unterhaltspflicht von 320 Euro für Kind 2.

 

 

Unterhaltshöhe aus Vermögen

 

Zur Berechnung der Unterhaltshöhe aus Vermögen siehe Menüpunkt Vermögen

 

Stand 2.1.2022

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